Das Jahr 2023 hält wieder einige neue Gesetze und Verordnungen bereit. Die wichtigsten Änderungen für Selbständige und Unternehmen haben wir nachfolgend kurz zusammengestellt.

 Arbeitsbescheinigungen

Ab dem 1. Januar 2023 ist das elektronische Meldeverfahren BEA für alle Arbeitgeber verpflichtend. Damit ist es nicht mehr möglich, Arbeitsbescheinigungen ehemaliger Beschäftigter sowie EU-Arbeitsbescheinigungen und Nebeneinkommensbescheinigungen in Papierform an die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln.

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Berufsgenossenschaften: Neue Unternehmensnummern

Mitgliedsbetriebe der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen erhalten zum 1. Januar 2023 bundesweit einheitliche Unternehmensnummern (UNR.S). Diese ersetzen die bisherigen elfstelligen Mitgliedsnummern. Die neue UNR.S sollen Betriebe bis spätestens zum Jahresende 2022 erhalten. Mit der Umstellung auf eine einheitliche Unternehmensnummer sollen die Verwaltungsprozesse digitaler und effizienter werden.

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Elektronische AU-Bescheinigung

Ab 01. Januar 2023 wird das Meldeverfahren zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) auch für Arbeitgeber verpflichtend. Das bedeutet der sog. Gelbe Zettel fällt, bis auf wenige Ausnahmen, komplett weg und wird durch ein elektronisches Verfahren ersetzt. In dem neuen Verfahren müssen Arbeitnehmer ihre AU nicht mehr dem Arbeitgeber vorzeigen. Stattdessen stellen die Krankenkassen die AU elektronisch zur Verfügung und der Arbeitgeber ruft die Daten ab.

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Gas- und Strompreisbremse

Gaspreisbremse: Ab März 2023 unterstützt das Gesetz für die Gas- und Wärmepreisbremse Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen (unter 1,5 Millionen kWh Gasverbrauch im Jahr) mit einem gedeckelten Gaspreis von zwölf Cent brutto/Kilowattstunde, bei Fernwärme mit einem garantierten Preis von 9,5 Cent/Kilowattstunde. Der staatliche Preisdeckel für Gas und Wärme soll für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs gelten, damit ein Anreiz zum Sparen erhalten bleibt. Für die restlichen 20 Prozent wird der marktübliche Preis fällig. Die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 sollen im März 2023 rückwirkend mit angerechnet werden.

Unternehmen mit mehr als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gasverbrauch, gilt ab Januar 2023 eine Deckelung auf sieben Cent netto/Kilowattstunde, bei Fernwärme liegt er bei 7,5 Cent netto. Hier gelten die gesetzlich festgelegten Preise aber lediglich für 70  Prozent des Jahresverbrauchs im Jahr 2021. Für Verbräuche, die darüber liegen, gelten die regulären Preise.

Strompreisbremse: Ebenfalls ab März 2023 sollen private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen mit einem Stromverbrauch von weniger als 30.000 kWh im Jahr für 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose höchstens einen Preis von 40 Cent brutto/Kilowattstunde bezahlen. Entsprechend der Gaspreisbremse sollen im März auch hier rückwirkend die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet werden. Neben dem subventionierten Strompreis will die Bundesregierung die Übertragungsnetzentgelte niedrig halten, was die Strompreisrechnung zusätzlich senken soll. Für Unternehmen mit einem Verbrauch von mehr als 30.000 Kilowattstunden pro Jahr soll der Deckel bei 13 Cent (Netto-Arbeitspreis) für 70 Prozent des historischen Verbrauchs liegen.

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Insolvenzgeldumlage

Ab 2023 soll die Insolvenzgeldumlage auf 0,06 Prozent sinken (2022: 0,09%). Diese wird vom Arbeitgeber bezahlt, der damit eine Entlastung erhält.

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Künstlersozialabgabe

Ab 2023 steigt die Künstlersozialabgabe auf fünf Prozent (2022: 4,2 Prozent). Unternehmen, die Künstler oder Publizisten engagieren, müssen somit ab 2023 höhere Abgaben zahlen.

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Kurzarbeitergeld-Regelung

Der vereinfachte Zugang zum Kurzarbeitergeld (KuG) ist weiterhin möglich. Die Bundesregierung hat die Sonderregelung, die während der Corona-Pandemie erstmals beschlossen hatte, bis Mitte 2023 verlängert.

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Lieferkettengesetz

Zum 1. Januar 2023 tritt das deutsche Lieferkettengesetz, genauer gesagt das  Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LKSG) in Kraft. Es verpflichtet Unternehmen, ein angemessenes und wirksames Risikomanagement einzuführen, das es ihnen ermöglicht, Risiken für Menschenrechte und Umweltstandards im eigenen Geschäftsbereich und bei ihren Zulieferern zu erkennen. Zum 1. Januar richtet es sich an Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern, ab dem Jahr 2024 dann an Firmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten.

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Lkw-Maut

In 2023 soll die Lkw-Maut angehoben werden. Sie gilt für Fahrzeuge ab einem Gewicht von 7,5 Tonnen. Die Höhe der Maut soll sich nach dem CO2-Ausstoß richten. Hintergrund sind EU-Vorgaben sowie ein neues Wegekostengutachten.

Geplant ist zudem, ab 2024 die Maut auch auf Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen auszudehnen.

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Midijob

Zum 1. Januar 2023 steigt die Midijob-Grenze auf 2.000 Euro. Zuletzt war sie zum 1. Oktober 2022 von 1.300 auf 1.600 Euro gestiegen.

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Mindestausbildungsvergütung

Für Lehrverträge, die ab dem 1. Januar 2023 beginnen, gilt eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung von 620 Euro für das erste Ausbildungsjahr.

Für die darauffolgenden Lehrjahre gibt es Aufschläge. Weitere Informationen zur Mindestausbildungsvergütung gibt es vom Bundesministerium für Bildung und Forschung >> hier 

Verpackungsgesetz: Mehrwegangebotspflicht

Ab 1. Januar 2023 sind Betriebe, die Essen und Getränke zum Mitnehmen anbieten, verpflichtet, eine Mehrweg-Alternative zu den bisherigen Einwegverpackungen anzubieten.  Geregelt ist die Mehrwegangebotspflicht durch das Verpackungsgesetz (VerpackungsG).

Diese betrifft vor allem Gastronomiebetriebe, aber auch Kantinen, Tankstellen und Cateringbetriebe. Welche Ausnahmen und weitere Regelungen gelten, erfahren sie hier >> 

Der Beitrag Neue Gesetze und Regelungen 2023 erschien zuerst auf Bund der Selbständigen Baden-Württemberg e.V..