Vereinssatzung

Satzung Bund der Selbständigen e.V. Gerlingen (Stand Mai 2012)

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen:
Bund der Selbständigen e.V. Gerlingen und hat seinen Sitz in 70839 Gerlingen.
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigsburg eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Bundes der Selbständigen, Landesverband Baden-Württemberg e.V., Stuttgart. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden (Industrie, Handel, Handwerk, sonstiges Gewerbe), Dienstleister sowie der freiberuflich Tätigen zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstandes auf örtlicher Ebene und Unterstützung des Bundes der Selbständigen auf Bundes- und Landesebene.

Der Verein soll dazu

  1. mit der Gemeindeverwaltung Kontakt halten, um die Anliegen des Handels, Gewerbes, und der freien Berufe zu kommunalen Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten zu können,
  2. die Mitglieder über Fragen der Gemeindeverwaltung stets aufklären,
  3. durch Werbeaktionen den Konsumenten auf das örtliche Angebot aufmerksam machen,
  4. durch Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und allgemeine Weiterbildung ermöglichen,
  5. durch geselliges Beisammensein den Gemeinschaftsgeist pflegen,
  6. durch Mitwirkung in der überörtlichen Organisation, dem Bund der Selbständigen, Landesverband Baden-Württemberg e.V., und dem Bundesverband zur Stärkung der Unternehmen.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft des Vereines können erwerben:

  1. Gewerbetreibende und Dienstleister aller Art,
  2. freiberuflich Schaffende,
  3. Freunde des gewerblichen Mittelstandes und der Dienstleister,
  4. Unternehmen in jeglicher Rechtsform.

2. Über den Aufnahmeantrag an den Vorstand entscheidet der Ausschuss. Wird dieser Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller innerhalb von 1 Monat beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen.

3. Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch freiwilligen Austritt (3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres mittels eingeschriebenen Briefes an den Vorstand),
  2. durch Tod. Bei Betrieben, die weitergeführt werden, geht die Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger über,
  3. durch Ausschluss, der wegen grober Verletzung der Standes- und Vereinsehre, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Verweigerung der Beitragszahlung nach wiederholter Mahnung vom Ausschuss auszusprechen ist. Über den innerhalb von 14 Tagen mit eingeschriebenem Brief zugestellten Ausschluss- Beschluss kann der Betroffene binnen eines Monats beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
  4. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Rechtsanspruch.
  5. durch Auflösung des Vereines,

4. Auf Beschluss des Ausschusses können in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieser Beschluss erfordert eine 2/3 Mehrheit des Ausschusses. Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied. Das gleiche gilt für die Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die von
der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen zu entrichten. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Bezahlung der Beiträge befreit.

Bei Abstimmung innerhalb einer Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied 1 Stimme. Mitglieder nach § 4 Abs. 1 d müssen einen Vertreter schriftlich benennen. Stimmrechtsvollmachten sind erlaubt. Jedes Mitglied ist wählbar in die Organe des Vereins.

Jedes Mitglied hat im Rahmen der Zweckbestimmungen des Vereins in Angelegenheiten von grundsätzlicher und allgemeiner Bedeutung Anrecht auf Rat und Beistand durch den Vorstand.
Das Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und seiner Ideen schadet.
Eingaben des Vereines an staatliche Stellen und andere Organe, die über die örtliche Bedeutung hinausgehen und alle Maßnahmen, die wirtschafts- und sozialpolitische Belange betreffen, müssen dem BdS-Landesverband zugeleitet werden. Von Eingaben rein örtlicher Art, die im allgemeinen Interesse liegen, sollen dem BdS-Landesverband Abschriften zugeleitet werden.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Kosten des Vereins werden in erster Linie durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt.
Die Höhe des Mitgliedsbetrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Jahresbeitrag wird einmal jährlich bezahlt. Bei Beginn der Mitgliedschaft im 2. Halbjahr wird ein halber Betrag fällig.
Zu besonderen Zwecken kann  auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine jeweils in der Höhe festzusetzende Umlage erhoben werden.

§ 7 Organe des Vereins

1. Vorstand

Er besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden
  2. drei Stellvertretern
  3. dem Schriftführer
  4. dem Kassier

2. Ausschuss

Er besteht aus:

  1. den 6 Mitgliedern des Vorstandes
  2. 5 weiteren Vereinsmitgliedern oder bis etwa 10 % der Mitglieder
  3. den Fachgruppenvorsitzenden und deren Stellvertretern
  4. Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung und der Ausschuss ihm übertragen. Er vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB, wobei nur der Vorsitzende alleinvertretungsberechtigt ist.
Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Ausschusses und der Mitgliederversammlung gebunden.

Im Einzelnen haben:

  1. der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle einer seiner Stellvertreter, die Mitgliederversammlungen, Ausschuss- und Vorstandssitzungen einzuladen und zu leiten,
  2. der Schriftführer die Protokolle in den Sitzungen zu führen. Die Korrespondenz ist in Absprache mit den Vorsitzenden zu erledigen,
  3. der Kassier die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vorzulegen. Die Jahresrechnung ist von zwei, von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen. Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen. Der Vorsitzende, seine Stellvertreter, der Schriftführer, der Kassier und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Kassenprüfer dürfen weder Vorstands- noch Ausschussmitglieder sein. Die Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter erfolgt schriftlich und geheim, sofern dies von einem Betroffenen oder 10 % der Anwesenden gewünscht wird. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen aus 3 Personen bestehenden Wahlausschuss für die Wahl des Vorsitzenden.

§ 9 Ausschuss

Bei der Wahl der Ausschussmitglieder ist auf die berufsmäßige Zusammensetzung zu achten. Es sollen Industrie, Handwerk, Handel, Dienstleister und freie Berufe, jeweils ihrer Mitgliederzahl entsprechend, vertreten sein.

Er hat die Aufgabe, nach den Richtlinien und Entschließungen der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereines im Einzelnen zu beraten und zu beschließen. Gemeinderäte, die dem Verein angehören und sachkundige Mitglieder können beratend zu Ausschusssitzungen zugezogen werden. Die Entscheidung über die Einladung trifft der Vorstand.
Für die Ausschussmitglieder, welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der Ausschuss Ersatzmitglieder mit Amtsdauer bis zur nächsten Neuwahl berufen. Das gleiche gilt für die Vorstands-
Mitglieder mit Ausnahme des Vorsitzenden. Der Ausschuss berät über alle den Verein berührenden Fragen und entscheidet über diese, sofern die Entscheidung nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung, und zwar mit Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder (siehe Schlussbestimmung § 13).
Auf Verlangen von einen Mitglied muss geheime Abstimmung stattfinden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Der Ausschuss wird auf die Dauer von 3 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins, sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.

Zu ihrer Obliegenheit gehören:

  1. die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses
  2. die Wahl der Kassenprüfer
  3. die Wahl der Delegierten zu Veranstaltungen des BdS-Landesverbandes
  4. die Festsetzung der Vereinsbeiträge und die erforderlichen Umlagen
  5. die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu anderen als den Zwecken des Vereins
  6. die Änderung der Vereinssatzung
  7. Entlastung des Vorstandes
  8. Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins.

In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem hat der Vorsitzende bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses oder auf Beschluss des Ausschusses eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung schriftlich an den Vorstand stellen.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder (siehe Schlussbestimmung § 13), im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.
(Die Satzungsänderung wird erst mit Eintragung im Vereinsregister wirksam.)
Die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung erfolgt durch den Vorsitzenden, mindestens 14 Tage vor Abhaltung der Versammlung durch Veröffentlichung im Gerlinger Anzeiger.
Sie kann auch schriftlich an jedes Mitglied unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Anträge müssen spätestens 8 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden, wobei über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge der Vorsitzende entscheidet.

§ 11: Fachgruppen

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Fachgruppen innerhalb des Vereins gebildet werden. Sie können sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Geschäftsordnung geben. Für Maßnahmen der einzelnen Fachgruppen können jeweils gesonderte Kassen geführt werden.
Der Vorsitzende und die Stellvertreter einer Fachgruppe gehören Kraft ihres Amtes dem Ausschuss des Vereines an.

§ 12: Die Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes „Auflösung des Vereins“ mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 zustimmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. Sind 2/3 der Mitglieder nicht anwesend, so ist erneut eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier ist dann für die Auflösung des Vereins eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Zuvor ist entsprechend der Satzung des BdS-Landesverbandes Baden-Württemberg dem Landesvorstand oder einem von ihm benannten Beauftragten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, und zwar in einer Ausschusssitzung und in der anschließenden Mitgliederversammlung.

Dieser § 12 gilt auch, wenn der Verein aus dem BdS-Landesverband Baden-Württemberg ausscheiden will.

§ 13: Schlussbestimmung

Bei Abstimmungen gelten Stimmenthaltungen als nicht anwesende Mitglieder.

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 14.02.1985 beschlossen.
Die Satzung wurde fortgeschrieben. In der aktuellen Fassung wurde sie auf der Mitgliederversammlung am 19.04.2012 beschlossen.